Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen 2018-09-12T12:03:59+00:00

Für alle unsere Lieferungen gelten, unter Aufhebung der bisherigen, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen:

Anzahlung 50% bei Bestellung, 50% 30 Tage nach Lieferung

01. Geltungsgebiet
Die Bedingungen gelten für alle Lieferungen innerhalb Deutschlands.

02. Die Bedingungen sind Vertragsbestandteil
Alle Lieferungen erfolgen auf Grund dieser Bestimmungen, deren Inhalt der Käufer als Bestandteil des von ihm abgeschlossenen Vertrages anerkennt. Mündliche Abmachungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.

03. Urheberrecht
An allen Zeichnungen, Schaltbildern, Entwürfen, Kostenvoranschlägen usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Konkurrenzfirmen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an uns zurückzugeben.

04. Eigentumsvorbehalt
a) Das Eigentum an den gelieferten Waren einschließlich aller uns aus irgendeinem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehenden Ansprüche behalten wir uns bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor, insbesondere bis zur Einlösung aller Schecks und Wechsel.
b) Auf welche Lieferung eine Zahlung anzurechnen ist, bestimmen ausschließlich wir selbst; gegenteilige Bestimmungen des Kunden sind hinfällig.
c) Bei Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungseinstellung des Käufers bzw. des Endverbrauchers sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen, diese bestmöglichst zu verwerten und die Differenz zwischen Erlös und ursprünglichem Kaufpreis als Schadenersatz zu fordern.
d) Der Käufer bzw. Endverbraucher ist verpflichtet, bei Vollstreckung in von uns gelieferten Waren sofort dem Vollstreckungsbeamten von unserem Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns zwecks Intervention unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.
e) Der Käufer bzw. der Endverbraucher ist nicht berechtigt, von uns gelieferte Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen, solange dieselbe nicht bezahlt Ist.

05. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten ab jeweiligem Werk ausschließlich Verpackung und Transportbruchsicherung, falls nicht schriftlich anders vereinbart. An Angebote auf besonders ausgearbeitete Anlagen halten wir uns, vorbehaltlich allgemeiner Preisänderungen für Einzelteile, die bei der Anlage Verwendung finden, sechs Wochen gebunden. Alle Zahlungen sind in bar ohne Abzug zu leisten, und zwar, falls keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden:

1/2 bei Bestellung
1/2 30 Tage nach Lieferung.

Hereingenommene Wechsel werden dem Käufer stets nur zahlungshalber gutgeschrieben; sämtliche durch die Diskontierung derselben entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind, da es sich um Barvorlagen handelt, sofort zu erstatten. Bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder bei Zahlungsverzug werden sämtliche offenstehende Rechnungen sofort fällig. Handelt es sich um Schecks oder Wechsel Dritter, so ist der jeweilige Betrag zuzüglich anfallender Kosten sofort in bar zu regulieren.
Bei Zielüberschreitungen behalten wir uns vor, Verzugszinsen zu berechnen unter Zugrundelegung des jeweiligen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank zuzüglich 2%. Außer diesen Zinsen sind wir berechtigt, alle Rechte, die sich aus dem Verzug des Käufers ergeben, geltend zu machen. Während eines Zahlungsverzuges ruht die Garantieverpflichtung.
Hat der Käufer gegen die ihm zugestellte Rechnung Innerhalb von 5 Tagen keinen schriftlichen Widerspruch erhoben, so gilt diese Rechnung in allen Teilen als genehmigt. Einer Inverzugsetzung bedarf es nicht.

06. Abnahme, Mängelrüge
Die gelieferten Waren sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 5 Tagen nach Erhalt der Ware, zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist unverzüglich schriftliche Anzeige zu erstatten. Bei nach der Montage auftretenden Mängeln ist die Anzeige sofort nach der Entdeckung zu machen.

07. Verpackung
Die Verpackung wird zu Selbstkostenpreisen in Rechnung gestellt und bei frachtfreier Rücksendung voll gutgeschrieben.

08. Versand und Versicherung
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Sofern bei der Bestellung keine gegenteiligen Anweisungen erfolgen, werden sämtliche von uns zum Versand gebrachten Leuchtröhren gegen Transportbruch versichert, deren Kosten (3% vom Brutto-Rechnungswert) vom Besteller zu tragen sind. Ist eine Sendung, für die wir die Transport-Bruchversicherung übernommen haben, auf dem Transport beschädigt worden, so hat der Besteller zwecks Geltendmachung der Schadensansprüche innerhalb 24 Stunden ein bahnamtliches Protokoll ausfertigen zu lassen und uns dieses zusammen mit dem Frachtbrief innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Sendung zuzustellen, widrigenfalls er die nachteiligen Folgen trägt.

09. Behördliche Genehmigungen
Die Gültigkeit des Kaufvertrages ist von der Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte nicht abhängig. Notwendig werdende änderungen auch auf Grund behördlicher Vorschriften, entbinden weder von der Abnahmepflicht noch von der Tragung der etwa hierdurch entstehenden Kosten.

10. Lieferfrist
Der Lauf der Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem die Bestellung in allen Punkten geklärt ist, wozu auch die Genehmigung von Zeichnungen durch den Besteller wie auch die Leistung der vereinbarten Anzahlungen gehören. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt, Ausstände und Ausschuß werden eines wichtigen Arbeitsstückes, insbesondere Glasbruch. Unter höherer Gewalt ist besonders Streik, Mangel an Rohmaterial und dergleichen zu verstehen. Im Falle höherer Gewalt steht uns das Recht zu, die Lieferung für die Dauer dieser höheren Gewalt zu unterbrechen, Teillieferungen zu machen oder ganz vom Vertrag zurückzutreten, wogegen der Besteller nicht berechtigt ist, Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen.

11. Einlagerung
Sofern fertiggestellte Ware durch höhere Gewalt oder aus sonstigen Gründen bzw. auf Wunsch des Bestellers eingelagert wird, erfolgt die Einlagerung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. In diesem Falle gilt der Tag der Einlagerung als Tag der Lieferung hinsichtlich des Zahlungszieles und der Garantiefrist.

12. Garantie
Für alle von uns gelieferten Leuchtröhren und Zubehörteile, die nachweisbar infolge und Fabrikations- und Materialfehlern unbrauchbar oder schadhaft geworden sind, besteht Garantie der Lieferwerke dahingehend, daß diese Waren nach Wahl des Lieferanten entweder unentgeltlich instand gesetzt oder ersetzt werden.
Die Garantie wird vom Tage der Lieferung bzw. der Einlagerung an gerechnet und beträgt für Leuchtröhren 6 Monate bei durchschnittlich 10-stündiger Brenndauer pro Tag. Die Garantie erstreckt sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen.
Eine Garantie ist ausgeschlossen, wenn
a) in der beanstandeten Anlage nicht von uns bezogenes Betriebsgerät oder Zubehör verwendet wurden,
b) die von uns gelieferten Erzeugnisse nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder betrieben worden sind,
c) an anschlußfertigen oder plombierten Fertigerzeugnissen die Verschlüsse oder Plomben gelöst oder beschädigt worden sind,
d) während der Garantiezeit von uns nicht autorisierte Installateure an den Erzeugnissen gearbeitet haben,
e) bei der Bestellung Netzspannung oder Stromart falsch angegeben worden ist,
f) im Leitungsnetz starke über- oder Unterspannungen oder sonstige Störungen auftreten.
Bei nachträglicher Feststellung eines dieser Punkte sind wir berechtigt, für die betreffende Anlage etwa bereits früher kostenlos geleistete Arbeiten oder Ersatzlieferungen in Rechnung zu stellen.
Sowohl zur Prüfung oder Reparatur an uns eingesandte äußerlich unbeschädigte Waren als auch schadhafte Teile, für welche Ersatz beansprucht wird, sind uns sorgfältig verpackt und frachtfrei anzuliefern. Die Hin- sowohl als auch die Rücksendung erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die durch Ein- und Ausbau der von uns im Rahmen der zu liefernden Ersatzteile entstehenden Kosten wie auch sämtliche sonstigen oder persönlichen Schäden (alle sogenannten Sekundärschäden), die die Garantieverpflichtung auf Grund der vorstehenden Bestimmungen überschreiten, gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers.
Bei Inanspruchnahme aus unserer Garantiepflicht sind wir berechtigt, die Anlagen, in der von uns gelieferte Teile verwendet wurden, jederzeit durch eigene Prüfer nachsehen zu lassen. Stellt sich dabei heraus, daß die Anlage nicht vorschriftsmäßig gebaut oder betrieben worden ist, so gehen die Kosten der Revision einschließlich etwaiger Reisespesen usw, zu Lasten des Bestellers.
Für Ersatzlieferungen gelten im übrigen die gleichen Bestimmungen wie für die ursprünglichen Lieferungen. Die Garantie für die Ersatzlieferung erlischt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Garantie für die ursprüngliche Lieferung beendet gewesen wäre.
Falls von uns Ersatz für Röhrensysteme fremden Fabrikates geliefert wird, so übernehmen wir eine Garantie nur dann, wenn dies in jedem einzelnen Fall dem Besteller gegenüber besonders schriftlich erklärt wird und dann nur in dem von uns schriftlich bestätigten Ausmaß.

13. Nichteinhaltung der Bedingungen
Werden die vorstehenden Bedingungen oder eine derselben nicht eingehalten oder kommt der Besteller seinen Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen nicht pünktlich nach, so sind wir zum Vertragsrücktritt und zur sofortigen Einforderung aller Ansprüche, auch der noch nicht fälligen, dem Besteller gegenüber berechtigt.

14. Allgemeines
Unzulässig ist eine Bearbeitung, Veränderung oder Stempelung unserer Röhren und Zubehörtelle, die geeignet sind, den Anschein zu erwecken als wenn diese das Erzeugnis des Abnehmers darstellen.
Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Offensichtliche Irrtümer, insbesondere Schreib-, Druck- und Rechenfehler bei der Angebotsabgabe verpflichten uns nicht zur Ausführung eines Auftrages. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch angewandt im Sinne der Lieferung von Schildern, Schriften, Licht- und Leuchtkästen, Transparenten sowie aller Produkte unserer Herstellung. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit vorstehenden Bedingungen einverstanden.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Pflichten des Käufers und Gerichtsstand ist Limburg.
Zahlbar innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto Kasse.
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Limburg.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Beanstandungen müssen spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware geltend gemacht werden.